- Gewaltverhältnis
- Gewaltverhältnis,zwischen dem Einzelnen und dem Staat bestehendes Pflichten- und Rechteverhältnis. Als allgemeines Gewaltverhältnis wird die aus der Unterworfenheit unter die Staatsgewalt resultierende Rechtsstellung der Staatsbürger und der sich im Staatsgebiet aufhaltenden Ausländer bezeichnet; es umfasst in erster Linie die Pflicht zum Gesetzesgehorsam, ferner alle besonderen Pflichten wie Steuerpflicht, Dienstleistungspflichten, Schulpflicht, für den Staatsbürger außerdem z. B. die Wehrpflicht, aber auch sämtliche Rechte (Grundrechte, Sozialhilfeansprüche, Wahlrecht). Vom allgemeinen Gewaltverhältnis wird das herkömmlich so bezeichnete besondere Gewaltverhältnis (heute häufiger: Sonderverhältnis oder Sonderstatusverhältnis) unterschieden, das freiwillig und unfreiwillig begründet werden kann. Es bezeichnet besonders enge Verhältnisse des Einzelnen zum Staat mit gesteigerter Pflichtenbindung, beispielsweise das Beamten-, Schul- und Soldatenverhältnis, aber auch das Strafvollzugsverhältnis. Auch innerhalb des besonderen Gewaltverhältnisses gelten die Grundrechte, deren Begrenzung sich aus der Verfassung ergeben muss. Soweit Einschränkungen der Grundrechte von Gesetzes wegen erlaubt sind, muss diese Form eingehalten werden. Namentlich das Rechtsstaatsgebot verpflichtet den Gesetzgeber, die wesentlichen Entscheidungen, die das besondere Gewaltverhältnis prägen, selbst zu treffen und nicht Verwaltungsbehörden zu überlassen. Dies gilt besonders im Schulbereich.
Universal-Lexikon. 2012.